"Unseren Entdeckergeist schon heute für die Welt von morgen."

 

Schul- und Hausordnung des Wilhelm-von-Siemens-Gymnasiums / Berlin, Marzahn-Hellersdorf

Präambel
Grundlegende Rechte und Pflichten der Mitglieder der Schulgemeinschaft ergeben sich aus den schulischen Gesetzen und den Beschlüssen der Gremien der Schule.
Die Hausordnung des Wilhelm-von-Siemens-Gymnasiums geht von folgenden Grundsätzen aus:

  • Alle Mitglieder der Schulgemeinschaft (Lehrende, Lernende, pädagogische und technische Mitarbeiter) respektieren einander, sind hilfsbereit und pflegen einen freundlichen Umgang miteinander.
  • Jeder trägt dazu bei, Toleranz gegenüber anderen zu üben, sowie Gleichberechtigung und Menschenwürde zu wahren.
  • Jedes Mitglied der Schulgemeinschaft, unabhängig von seiner sozialen Herkunft, seiner Religion und seiner Nationalität sowie seiner Geschlechtsidentität ist darin zu unterstützen, Selbständigkeit und Mündigkeit auszuprägen, sich gründliches Wissen und Können anzueignen, die Möglichkeiten der Schule für seine Entwicklung umfassend zu nutzen, Verantwortung für die Belange der Schule zu übernehmen und demokratisch an der Gestaltung des schulischen Lebens mitzuwirken.
  • Alle Mitglieder der Schulgemeinschaft tragen dazu bei, eine Atmosphäre gegenseitigen Vertrauens zu entwickeln, in der sich jeder wohl fühlen kann und die zunehmend eine Identifizierung mit unserer Schule ermöglicht. Auftretende Konflikte sind sachlich und unter Wahrung der Rechte aller Beteiligten zu lösen.
  • Die Schule soll auch über den regulären Unterricht aktiv als Lebensraum genutzt werden können.


1. Verhalten vor und nach dem Unterricht

  • Für Schüler ist das Schulhaus bei Unterrichtsbeginn mit der 0. Stunde ab 6.40 Uhr, ansonsten um 7.45 Uhr geöffnet. Bei der Schulleitung kann ein Antrag auf vorzeitiges Betreten der Schule gestellt werden. Mit Unterrichtsbeginn und während der Unterrichtszeiten ist das Schulgebäude verschlossen.
  • Die Schüler können die Bibliothek in deren Öffnungszeiten für die schulische Arbeit nutzen.
  • Den Lehrkräften steht Raum 201 als Arbeitsraum zur Verfügung.
  • Die Schule wird um 17.00 Uhr geschlossen, bei Ausnahmen ist eine Absprache mit der Schulleitung notwendig.
  • Die Durchführung von Ganztagsangeboten wird von der Schulleitung in einem gesonderten Plan festgehalten.


2. Unterrichtsablauf

  • Rechtzeitig vor Stundenbeginn begeben sich alle in den Unterrichtsraum und stellen die Arbeitsbereitschaft her. Alle sind verpflichtet pünktlich und regelmäßig zum Unterricht zu erscheinen und aktiv daran teilzunehmen. Unentschuldigtes Fehlen und Verspätungen gelten als eine nachhaltige Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Unterrichts- und Erziehungsarbeit im Sinne von § 63 Absatz 1 Satz 2 Schulgesetz, die eine Ordnungsmaßnahme zur Folge haben kann. Nach der zweiten Verspätung pro Schulhalbjahr wird jede weitere Verspätung als unentschuldigte Fehlstunde gewertet.
  • Änderungen des Stundenplanes werden durch das digitale schwarze Brett im Foyer und über untis  mobile bekannt gegeben.
  • Alle sind verpflichtet, sich vor Unterrichtsbeginn und nach Unterrichtsende über Stundenplanänderungen zu informieren.
  • Ist eine Lehrkraft 10 Minuten nach Unterrichtsbeginn nicht erschienen, so meldet ein Klassensprecher dies im Sekretariat.
  • Um Störungen zu vermeiden, sind alle Mobiltelefone und Musikabspielgeräte während der Unterrichtszeit abzuschalten. Ausnahmen werden durch den unterrichtenden Lehrer gestattet. Die Nutzung der schulischen Computer wird durch die Computernutzungsordnung geregelt.


3. Verhalten auf dem Schulgelände, Pausen

  • In den großen Pausen gehen alle Schüler der SEK I auf den Hof. Es sei denn, sie wollen die Bibliothek aufsuchen. Schüler, die ihr Mittagessen einnehmen wollen, dürfen den Essenraum aufsuchen. Die Esseneinnahme wird durch einen gesonderten Plan geregelt. Die Schülerinnen und Schüler der  SEK II dürfen im Haus verbleiben.
  • Wird bei schlechtem Wetter abgeklingelt, begeben sich die Schüler in den Raum der folgenden Stunde, wo der entsprechende Lehrer die Aufsicht übernimmt.
  • Das Verlassen des Schulgeländes ist Schülern der SEK I während der planmäßigen Unterrichts- und Pausenzeit nicht gestattet.
  • Mit Betreten des Unterrichtsraumes übernimmt jeder die volle Verantwortung für seinen Arbeitsplatz und die Mitverantwortung für den Unterrichtsraum.
  • Jeder ist zum sorgfältigen Umgang mit dem Inventar und allen schulischen Mitteln verpflichtet.
  • Festgestellte Schäden sind unverzüglich zu melden.
  • Nach der letzten Stunde sind die Türen und Fenster zu verschließen und die Sonnenrollos einzuziehen.
  • Die besonderen Regelungen für das Verhalten in den Fachkabinetten und Sporthallen sind Bestandteil dieser Hausordnung.
  • Das Befahren des Schulhofes ist wegen der damit verbundenen Unfallgefahr nicht gestattet.
  • Fahrräder dürfen nur auf dem dafür vorgesehenen Platz abgestellt werden. Für gestohlene und beschädigte Fahrräder übernimmt die Schule keine Haftung.
  • Auf dem gesamten Schulgelände besteht Rauchverbot.
  • Alle Klassen beteiligen sich an der Schulhofgrobreinigung. Diese wird durch Aushang geregelt. Arbeitsschutz und Arbeitsmittel stellt die Schule. Außerdem achten alle auf die Mülltrennung und sparen Energie.
  • Das Mitbringen und Führen von Waffen jeglicher Art ist verboten. In begründeten Verdachtsfällen sind Stichprobenkontrollen durch Lehrkräfte möglich.
  • Der Besitz, Handel und Konsum von Drogen (legale, illegale und Psychopharmaka) sind verboten. In begründeten Verdachtsfällen sind Stichprobenkontrollen durch Lehrkräfte möglich. (Siehe auch: Maßnahmekatalog im Anhang.)
  • Für Erste-Hilfe-Maßnahmen steht das Sekretariat zur Verfügung.


4. Umgang mit elektronischen Unterhaltungsmedien im Unterricht und bei schulischen Veranstaltungen

  • Schüler, Eltern und Lehrer sorgen gemeinsam für einen störungsfreien Unterricht und ein aufmerksames höfliches Verhalten auch in den Pausen. Diese Grundprinzipien sind insbesondere auch bei der Nutzung von technischen Geräten wie z.B. Smartphones, Tablets etc. anzuwenden, um die Gesundheit aller Beteiligten – Schüler und Lehrer - direkt und indirekt zu erhalten.
  • Zweckentfremdete, störende oder suchtartige Nutzung o.g. Geräte ist entschieden zu verhindern und durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken. Demzufolge gilt im Schulgebäude auch aus energetischen, strahlungstechnischen und gesundheitlichen Gründen das generelle Gebot, die Geräte auszuschalten. Lehrer nehmen hierbei unbedingt ihre Vorbildfunktion wahr.
  • Auf Anweisung der unterrichtenden Lehrkraft sind Mobiltelefone vor Unterrichtsbeginn an einem festgelegten Ort abzulegen.
  • Eltern unterstützen dieses Bestreben der Schule in Zusammenarbeit mit Klassenleitern und/oder Fachlehrern im Interesse ihres Kindes.
  • Ausnahmen zur Nutzung, vor allem zu Unterrichtszwecken, bleiben möglich, allerdings überprüfen Schüler und Lehrer ihre Nutzung sinnvoll und verantwortungsbewusst. Schüler benutzen ihre elektronischen Medien für schulische Zwecke nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des jeweiligen Fachlehrers.
  • Bei Zuwiderhandlung erfolgt ein klärendes Gespräch durch die Lehrkraft.
  • Im Fall von uneinsichtigem Verhalten oder wiederholtem Fehlverhalten wird das Gerät von der Lehrkraft im ausgeschalteten Zustand eingezogen. Die Geräterückgabe erfolgt durch die Lehrkraft am selben Tag und die Eltern werden von ihr informiert.


5. Kommunikation
Am Wilhelm-von-Siemens-Gymnasium werden folgende Kommunikationswege genutzt:

  • Web untis incl. untis mobile
  • eAssistent
  • Mailverkehr über die Dienstmailadresse der Lehrkräfte
  • Digitales schwarzes Brett

Zur sinnvollen Organisation wesentlicher Ereignisse des Schullebens kann der Schulfunk genutzt werden. Der Unterricht sollte in der Regel dadurch nicht gestört werden. Über die Genehmigung entscheidet die Schulleitung.


6.Inkrafttreten und Geltungsdauer

  • Diese Schul- und Hausordnung tritt unmittelbar nach Beschluss durch die Schulkonferenz in Kraft.
  • Sie gilt für ein Schuljahr und verlängert sich dann jeweils um ein Jahr, falls nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes die Schulkonferenz eine Änderung beschließt.

Stand: 01.08.2024


7. Anlagen

  • Richtlinien:  Entschuldigungen, vorzeitiges Verlassen der Schule und Sportbefreiungen
  • Unterrichtszeiten
  • Sprechzeiten des Sekretariats für Schüler
  • Maßnahmekatalog für den Umgang mit Drogen ( legale, illegale und Psychopharmaka )

Anlage: Richtlinien Entschuldigungen, vorzeitiges Verlassen der Schule und Sportbefreiung siehe auch AV Schulbesuchspflicht vom 24. März 2024 


Fernbleiben eines nicht volljährigen Schülers vom Unterricht

Bei Krankheit oder sonstigen unvorhersehbaren triftigen Gründen ist die Schule von den Eltern am selben Tag über WebUntis elektronisch rechtzeitig bis 15 Minuten vor Unterrichtsbeginn über die Gründe des Fehlens zu informieren. Im Fall der Nichterreichbarkeit von WebUntis erfolgt die Meldung per Mail an das Sekretariat und die Klassenleitung in cc. 

(Sekretariat Schule, Tel.: 549 79 13 40; Email: sekretariat@wvsg.schule.berlin.de)

(Sekretariat Schule, Tel.: 549 79 13 40; Email: sekretariat@wvsg.schule.berlin.de)

Bei einem längerem Fernbleiben muss die Mitteilung der Erziehungsberechtigten spätestens am
dritten Tag des Fernbleibens in Schriftform oder in elektronischer Form vorliegen. Die Mitteilung muss
Angaben über die voraussichtliche Dauer des Fernbleibens enthalten. In jedem Fall haben die Schülerinnen oder Schüler bei der Rückkehr in die Schule zusätzlich unverzüglich eine schriftliche, eigenhändig unterschriebene, Erklärung der Erziehungsberechtigten vorzulegen, aus der sich die Dauer des Fernbleibens sowie der Grund dafür ergeben. Wird eine der Pflichten nicht erfüllt, gilt das Fehlen als unentschuldigt.

Zur Benachrichtigung sind die Erziehungsberechtigten gesetzlich verpflichtet. Dies gilt auch, wenn sich die Fehlzeit nicht über volle Unterrichtstage erstreckt. In Einzelfällen können ärztliche Atteste gefordert werden. Bleibt eine Schülerin oder ein Schüler unentschuldigt dem Unterricht fern, so nimmt die Lehrkraft des ersten Unterrichts bereits am Fehltag mit den Erziehungsberechtigten über WebUntis Kontakt auf und dokumentiert dies. Für die gymnasiale Oberstufe wird festgelegt, dass das Fehlen bei Klausuren nur durch ein ärztliches Attest zu entschuldigen ist. Für Beurlaubungen vom Schulbesuch bis zu insgesamt 3 Tagen und auch für Einzelstunden ist der Klassenlehrer/Tutor zuständig. Über Beurlaubungen für mehr als 3 Unterrichtstage und Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den Ferien entscheidet der Schulleiter nach Stellungnahme des Klassenleiters/Tutors.


Fernbleiben eines volljährigen Schülers vom Unterricht
Bei Krankheit oder sonstigen unvorhersehbaren triftigen Gründen ist der Tutor am selben Tag elektronisch rechtzeitig bis 15 Minuten vor Unterrichtsbeginn über die Gründe des Fehlens zu informieren. Bei angekündigten Lernerfolgskontrollen ist die zuständige Lehrkraft ebenfalls vorher zu informieren und das Sekretariat in cc zu setzen. (Sekretariat Schule, Tel.: 549 79 13 40; Email: sekretariat@wvsg.schule.berlin.de)
Bei einem längerem Fernbleiben muss die Mitteilung spätestens am dritten Tag des Fernbleibens in Schriftform oder in elektronischer Form vorliegen. Die Mitteilung muss Angaben über die voraussichtliche Dauer des Fernbleibens enthalten. In jedem Fall haben die Schülerinnen oder Schüler bei der Rückkehr in die Schule zusätzlich unverzüglich eine schriftliche, eigenhändig unterschriebene, Erklärung vorzulegen, aus der sich die Dauer des Fernbleibens sowie der Grund dafür ergeben. Wird eine der Pflichten nicht erfüllt, gilt das Fehlen als unentschuldigt. Dies gilt auch, wenn sich die Fehlzeit nicht über volle Unterrichtstage erstreckt. In Einzelfällen können ärztliche Atteste gefordert werden.
Lehrkräfte, bei denen Schüler im Kurs fehlen, tragen dies sofort im elektronischen Klassenbuch ein.
Ist direkter Rücklauf erwünscht (z.B. bei angekündigten Tests), so wird dies in der Eintragung vermerkt, der Tutor sorgt für diesen Rücklauf. Das Fehlen an Klausurtagen ist nur durch ein ärztliches Attest zu entschuldigen. Für Beurlaubungen vom Schulbesuch bis zu insgesamt 3 Tagen und auch für Einzelstunden ist der Tutor zuständig.

Vorzeitiges Verlassen der Schule bei Krankheit

Nichtvolljährige erkrankte Schüler haben sich bei der unterrichtenden Fachlehrkraft des folgenden Blocks zu melden. Entscheidet die Lehrerkraft, dass die Teilnahme am Unterricht nicht möglich ist, begleitet sie oder lässt sie den Schüler von einem Mitschüler ins Sekretariat begleiten und trägt die Entlassung ins elektronische Klassenbuch ein.

Nach telefonischer Benachrichtigung des Erziehungsberechtigten durch das Sekretariat kann der Schüler von seinen Erziehungsberechtigten abgeholt werden oder mit deren Einverständnis allein nach Hause gehen. Sind die Eltern telefonisch nicht erreichbar, muss der Schüler bis Unterrichtsende in der Schule verbleiben. In Notfällen wird die Feuerwehr benachrichtigt.

Volljährige Schüler müssen sich vor dem Verlassen der Schule bei der unterrichtenden Fachlehrkraft des folgenden Blocks und im Sekretariat abmelden. Bei angekündigten Lernerfolgskontrollen ist die zuständige Lehrkraft ebenfalls vorher zu informieren. Ein schriftliches Entschuldigungsschreiben ist beim Tutor nachzureichen.

Sportbefreiungen – Freistellung und teilweise Freistellung vom Sportunterricht

Schüler können aus zwingenden gesundheitlichen Gründen ganz oder teilweise von der aktiven Teilnahme am Sportunterricht befreit werden. Die Freistellung muss von den Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schülern schriftlich beantragt und begründet werden. Sofern Kosten entstehen, sind diese von den Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schülerinnen oder Schülern zu tragen. Derartige Freistellungen entbinden den Schüler nicht von der Anwesenheit in den Sportstunden und der Übernahme von Aufgaben entsprechend seines Gesundheitszustandes.

Für Freistellungen bis zu vier Wochen ist der Lehrer zuständig, der den Sportunterricht erteilt.

Für längere Freistellungen der Schulleiter, der auf Grund eines unverzüglich anzufordernden schul- oder sportärztlichen Gutachtens über Art und Umfang der Freistellung entscheidet und seine Entscheidung dem Schüler oder dessen Erziehungsberechtigten schriftlich mitteilt.

Eines solchen Gutachtens bedarf es nicht, wenn die Art der Behinderung offenkundig ist.
Die Freistellung soll höchstens für ein halbes Jahr ausgesprochen werden, es sei denn, die Art der Erkrankung oder Behinderung lässt die Teilnahme am Sportunterricht innerhalb eines längeren Zeitraumes mit Sicherheit nicht zu.
Vom Sportunterricht freigestellte Schüler sind grundsätzlich zur Teilnahme an theoretischen Unterweisungen verpflichtet. Zu organisatorischen Aufgaben, zu anderen Hilfsdiensten sowie der Ausübung von Schiedsrichterfunktionen können auch diese Schüler herangezogen werden, wenn die Art der Erkrankung oder Behinderung dies zulässt.

Schüler der Kursphase, die vom Sportunterricht freigestellt werden, haben ihre Schullaufbahn dahingehend zu überprüfen, ob die notwendige Anzahl einzubringender Kurse vorliegt.


Unterrichtszeiten:

  • 1.Std.                  8.00 –  8.45 Uhr
  • 2.Std.                  8.55 –  9.40 Uhr
  • 9.40 – 10.00 Uhr     →           Hofpause
  • 3./4. Std.           10.00 – 11.30 Uhr
  • 11.30 – 12.00 Uhr    →           Hofpause    /   1. Essenpause
  • 5./6. Std.           12.00 – 13.30 Uhr
  • 13.30 – 13.45 Uhr    →           Hofpause   /    2. Essenpause
  • 7./8. Std.           13.45 – 15.15 Uhr
  • 9/10. Std.          15.20 – 16.50 Uhr


Anlage: Sprechzeiten des Sekretariates für Schüler:

  • 9.40  -    9.55 Uhr
  • 11.30  -  12.00 Uhr


Schul-Maßnahmekatalog für den Umgang mit Drogen ( legale, illegale und Psychopharmaka ) im schulischen Rahmen

Dieser Katalog wurde von den Kontaktlehrergruppen der Oberschulen der Region Marzahn/ Hellersdorf erstellt.

Fallbeispiel:
Schüler/in steht unter Drogeneinfluss

  1. Schüler/in aus dem Unterricht entfernen. ( Beaufsichtigung im Sekretariat o.a. )
  2. kurzes Gespräch mit dem Schüler/in zur Klärung des Sachverhaltes
  3. ggf. gesundheitliche Betreuung ( Krankenhaus )
  4. Information an die Eltern: Schüler/in von den Eltern abholen lassen
  5. Information an die Schulleitung
  6. Gesprächsvereinbarung / Termin mit dem Schüler/in und einer Vertrauensperson seiner/ihrer Wahl
  7. Gespräch mit der Drogenkontaktlehrerin Frau Fleischer und Vertrauensperson von 6.

Ziele:

in vertrauensvoller Atmosphäre Klarheit über den Vorfall schaffen Schüler/in soll sich mittels einer Selbstreflektion darauf vorbereiten Informationen über bestehende Regeln an der Schule Hilfsangebote ( z.B. „Fred“) aufzeigen Grenzen setzen und Konsequenzen bei Regelverletzungen aufzeigen)


8. Abschlussgespräch nach 3 bis 5 Wochen mit oben genannten Personen im Wiederholungsfall:

  1. Information an die Eltern unter Berücksichtigung pädagogischer Erwägungen
  2. erneutes Gespräch unter Hinzuziehung der Schulleitung und erneutes Anbieten von Hilfe
  3. Einbeziehung weiterer Kräfte wie z. B. Beratungsstellen, Sozialarbeiter oder Jugendamt

im Wiederholungsfall:

  1. Information an die Eltern unter Berücksichtigung pädagogischer Erwägungen
  2. erneutes Gespräch unter Hinzuziehung der Schulleitung und erneutes Anbieten von Hilfe
  3. Einbeziehung weiterer Kräfte wie z. B. Beratungsstellen, Sozialarbeiter oder Jugendamt